LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der Firma wahl gruppe reutlingen GmbH & Co. KG, Bayernstraße 30, 72768 Reutlingen
1. Allgemeines
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden
Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hier
mit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns
bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt
werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit
nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/B
in jeweils bei Vertragsschluss geltender neuester Fassung. Der
Text der VOB/B ist beigefügt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht
des BGB.
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2. Vertragsschluss und Schriftform
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich.
Für den Fall, dass der Auftraggeber von uns innerhalb von 30
Tagen seit Angebotszugang keine Bestätigung erhalten hat oder
wir mit den Arbeiten begonnen haben, gilt ein Auftrag als nicht
zustande gekommen. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen
mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter unserer
Firma sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich
bestätigt werden.
3. Ausführung
3.1 Der Auftraggeber stimmt einer Übertragung der von uns
übernommenen Leistungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer
zu, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten
Zweifel bestehen.
3.2 Wir sind bemüht, uns mitgeteilte Fertigstellungstermine einzuhalten.
Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn
sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber
vorgegebene Einzelfristen binden uns nur, wenn sie von uns
bestätigt werden (§ 5 Nr. 1 VOB). In diesem Fall garantiert der
Auftraggeber Baufreiheit während der gesamten vereinbarten
Ausführungsfrist.
3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung vereinbarter Fristen durch
Verzögerungen auf Umstände im Sinne des § 6 Nr. 2 VOB/B
zurückzuführen sind.
3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch
Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder
durch ungenügende Koordination der Vorgewerke gehindert,
sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu
erstatten, sofern von der Bauleitung oder vom Auftraggeber auf
Einhaltung der Termine oder Verkürzungen einer nach § 6 Nr. 2
VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird. 3.5 § 6 Nr.
6 VOB/B gilt nicht. Stattdessen kommen die Regelungen des
BGB zur Anwendung.
4. Vertretung des Auftraggebers/Zusatzaufträge
Der Auftraggeber verpfl ichtet sich, die von ihm eingesetzten
Architekten/Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge
zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des
erteilten Auftrags erforderlich sind. Wird eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch
auf gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. VOB/B). Einer gesonderten
Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.
5. Zahlungen/Abrechnungen
5.1 Abschlagszahlungen sind auf unsere Anforderung nach
Baufortschritt in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen binnen 18 Werktagen nach Übermittlung
der Abschlagsrechnung zu bezahlen. § 632 a BGB fi ndet
keine Anwendung. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht
bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer
angemessenen Frist unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang
einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B).
5.2 Die Schlußzahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer
Leistungen (§ 641 BGB). § 12 Nr. 5 VOB/B gilt nicht. Die
Bestimmungen über die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung
nach § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B gelten in diesem Vertragsverhältnis
nicht. Ebenso ist die Anwendbarkeit des § 16 Nr. 6
VOB/B ausgeschlossen.
5.3 Stundenlohnarbeiten
Es gilt § 15 VOB/B mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 5.
5.4 Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen
zu entsprechenden Preisanpassungen, dies gilt nicht für Leistungen,
die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.
6. Lohnerhöhung
Bei Inkrafttreten von tarifl ichen Lohnerhöhungen erhöhen sich
für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise
um 0,8%. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche
Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten
seit Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt
diese Vereinbarung bis zur Abnahme unserer Leistungen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegenüber unserer Vergütungsansprüche ist
nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB genannten
Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf
die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der
ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen richtet
sich nach § 649 BGB.
9. Sachmängelhaftung
9.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich grundsätzlich
nach § 13 VOB/B. Die M.ngelansprüche des Auftraggebers
verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
des § 634 a BGB, d.h. in 2 Jahren bei einem Werk, dessen
Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache
besteht, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und im Übrigen
in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit
der Abnahme. M.ngelrügen des Auftraggebers führen jedoch
nicht zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist für den Anspruch
auf Mangelbeseitigung. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers
nach § 634 Nr. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit zwischen den
Parteien nichts anderes vereinbart ist.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten
Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unwirksam
sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen
sowie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des
BGB davon unberührt.
10.3 Im Zweifel sind diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen
jeweils so auszulegen, dass sie den §§ 305 ff BGB nicht
widersprechen.
10.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und
Scheckklagen – ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann
ist.
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Stand: 2017