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LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma wahl gruppe reutlingen GmbH & Co. KG, Bayernstraße 30, 72768 Reutlingen

1. Allgemeines

Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden

Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hier

mit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns

bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt

werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit

nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/B

in jeweils bei Vertragsschluss geltender neuester Fassung. Der

Text der VOB/B ist beigefügt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht

des BGB.

2. Vertragsschluss und Schriftform

Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen

Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich.

Für den Fall, dass der Auftraggeber von uns innerhalb von 30

Tagen seit Angebotszugang keine Bestätigung erhalten hat oder

wir mit den Arbeiten begonnen haben, gilt ein Auftrag als nicht

zustande gekommen. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen

mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter unserer

Firma sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich

bestätigt werden.

 

3. Ausführung

3.1 Der Auftraggeber stimmt einer Übertragung der von uns

übernommenen Leistungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer

zu, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten

Zweifel bestehen.

3.2 Wir sind bemüht, uns mitgeteilte Fertigstellungstermine einzuhalten.

Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn

sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber

vorgegebene Einzelfristen binden uns nur, wenn sie von uns

bestätigt werden (§ 5 Nr. 1 VOB). In diesem Fall garantiert der

Auftraggeber Baufreiheit während der gesamten vereinbarten

Ausführungsfrist.

3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung vereinbarter Fristen durch

Verzögerungen auf Umstände im Sinne des § 6 Nr. 2 VOB/B

zurückzuführen sind.

3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch

Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder

durch ungenügende Koordination der Vorgewerke gehindert,

sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu

erstatten, sofern von der Bauleitung oder vom Auftraggeber auf

Einhaltung der Termine oder Verkürzungen einer nach § 6 Nr. 2

VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird. 3.5 § 6 Nr.

6 VOB/B gilt nicht. Stattdessen kommen die Regelungen des

BGB zur Anwendung.

 

4. Vertretung des Auftraggebers/Zusatzaufträge

Der Auftraggeber verpfl ichtet sich, die von ihm eingesetzten

Architekten/Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge

zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des

erteilten Auftrags erforderlich sind. Wird eine im Vertrag nicht

vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch

auf gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. VOB/B). Einer gesonderten

Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

 

5. Zahlungen/Abrechnungen

5.1 Abschlagszahlungen sind auf unsere Anforderung nach

Baufortschritt in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen vertragsgemäßen

Leistungen binnen 18 Werktagen nach Übermittlung

der Abschlagsrechnung zu bezahlen. § 632 a BGB fi ndet

keine Anwendung. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht

bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer

angemessenen Frist unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang

einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B).

5.2 Die Schlußzahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer

Leistungen (§ 641 BGB). § 12 Nr. 5 VOB/B gilt nicht. Die

Bestimmungen über die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung

nach § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B gelten in diesem Vertragsverhältnis

nicht. Ebenso ist die Anwendbarkeit des § 16 Nr. 6

VOB/B ausgeschlossen.

5.3 Stundenlohnarbeiten

Es gilt § 15 VOB/B mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 5.

5.4 Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.

5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen

zu entsprechenden Preisanpassungen, dies gilt nicht für Leistungen,

die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.

 

6. Lohnerhöhung

Bei Inkrafttreten von tarifl ichen Lohnerhöhungen erhöhen sich

für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise

um 0,8%. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche

Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten

seit Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt

diese Vereinbarung bis zur Abnahme unserer Leistungen.

 

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung gegenüber unserer Vergütungsansprüche ist

nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die

Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

8. Kündigung

Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB genannten

Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf

die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der

ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen richtet

sich nach § 649 BGB.

 

9. Sachmängelhaftung

9.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich grundsätzlich

nach § 13 VOB/B. Die M.ngelansprüche des Auftraggebers

verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

des § 634 a BGB, d.h. in 2 Jahren bei einem Werk, dessen

Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache

besteht, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und im Übrigen

in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit

der Abnahme. M.ngelrügen des Auftraggebers führen jedoch

nicht zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist für den Anspruch

auf Mangelbeseitigung. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers

nach § 634 Nr. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit zwischen den

Parteien nichts anderes vereinbart ist.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten

Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

unserer schriftlichen Bestätigung.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unwirksam

sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen

sowie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des

BGB davon unberührt.

10.3 Im Zweifel sind diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen

jeweils so auszulegen, dass sie den §§ 305 ff BGB nicht

widersprechen.

10.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und

Scheckklagen – ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann

ist.

Stand: 2017

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